Poolheizverbot – Bleibt der Gartenpool jetzt kalt?
Es ist uns wohl bereits allen aufgefallen: Die Energiepreise steigen und steigen. Gas wird immer teurer, Strom ebenso. Die Preiserhöhungen resultieren aus einem angespannten Energiemarkt und der Reduzierung der Importmengen, welche im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg steht. Sowohl Privathaushalte als auch die Industrie und das Gewerbe – ja sogar öffentliche Einrichtungen – sind angehalten, zu sparen, wo es nur geht. Seit dem 1. September 2022 gilt deshalb in Deutschland bis einschließlich 28. Februar 2023 die Energiesparverordnung der Bundesregierung. Darin finden sich viele Regelungen für alle Bürger und Wirtschaftstreibenden. Unter anderem geht es den privaten Schwimmbecken und Pools an den Kragen. Für Schwimm- und Badebecken besteht ein Heizverbot, sollten sie mit Strom oder Gas erwärmt werden. In diesem Beitrag beantworten wir von gartentyp Fragen rund um das Poolheizverbot und auch, in welchem Fall, eine Beheizung des Pools weiterhin erlaubt ist.
Was soll mit der Energiesparverordnung erreicht werden?
In der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“, wie die Energiesparverordnung im Amtsdeutsch heißt, sind die Gründe für die Verordnung und die Ziele dargelegt. Anlass der Verordnung zum Energiesparen ist die anhaltende Unsicherheit bezüglich der Gaslieferungen aus Russland. Daher müssen kurzfristige Maßnahmen getroffen werden, die auch in der Verantwortung von Privatpersonen liegen. Dazu zählt auch das Verbot, private Pools und Schwimmbecken, outdoor wie indoor, in den Herbst- und Wintermonaten zu beheizen.
Welche Poolheizungsarten sind verboten?
Grundsätzlich geht es beim Poolheizverbot um solche Becken, deren Wasser mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz beheizt werden. Das rigorose Verbot wird damit begründet, dass die Pools und Schwimmbecken ein Bereich im Leben sind, wo solche Einschränkungen die geringsten sozialen und ökonomischen Nachteile mit sich bringen.
Für welche Schwimmbecken und Pools gilt die Regelung?
Die neue Regelung gilt für alle privaten Pools, sowohl im Innen-als auch im Außenbereich. Ausschlaggebend sind nicht die Größe oder andere Kennzahlen des Pools, sondern ausschließlich die Beheizungsart. Alle Pools, die mit Gas oder Strom aus dem öffentlichen Stromnetz beheizt werden, fallen also unter das Verbot. Das gilt auch für Wärmepumpen, die ihren Strom aus dem Stromnetz ziehen.
Das Beheizungsverbot gilt nur für private Pools und Schwimmbecken. Öffentliche Schwimmbäder und vergleichbares sind davon ausgenommen. Hier darf weiterhin im warmen Wasser geschwommen werden.
Welche Ausnahmen gibt es beim Poolheizverbot?
Die Energiesparverordnung definiert fast keine Ausnahmen beim Poolheizverbot. Lediglich Abwärme, zum Beispiel von der Hausheizung oder der Pumpe darf für das Erwärmen des Wassers verwendet werden. Zwei Ausnahmen werden jedoch eingeräumt.
Therapeutische Zwecke
Zum einen ist die Beheizung des Pools auch mit Strom und Gas aus dem Stromnetz möglich, wenn er zwingend für therapeutische Zwecke benötigt wird. Allerdings definiert der Gesetzgeber diese therapeutischen Zwecke nicht weiter. So gilt beispielsweise die Hydrotherapie als anerkannte Behandlungsmethode. Die methodische Anwendung von Wasser zur Behandlung von akuten und chronischen Krankheiten sowie als Rehabilitationsmaßnahme kann daher womöglich ein solcher therapeutischer Zweck sein.
Abwehr von Frostschäden
Eine andere, die zweite, Ausnahme vom generellen Poolheizverbot ist die Sicherung vor Frostschäden am Pool und der Funktionsfähigkeit seinen technischen Anlagen. Diese Ausnahme wird zwar nicht explizit genannt, aber auf Nachfrage gesteht der Wirtschaftsminister eine solche Sicherung durch Beheizung zu. Allerdings habe die auf einem absolut notwendigen Niveau zu erfolgen. Das dürfte dann nur die Eisbader unter Ihnen zu einem erfrischenden Bad im Pool einladen.
Gartenpool, Indoor-Pool und Outdoorschwimmbecken – wie sieht die Zukunft aus?
Ob und was ein solches Verbot der Beheizung von privaten Pools in den Herbst- und Wintermonaten bringt, können wir nicht einschätzen. Der Bundesverband Schwimmbad & Wellness e.V. (bsw) hat sich mit einem Brief an den Wirtschaftsminister gewandt, und seine Bedenken gegen dieses Verbot vorgebracht. Nicht nur, dass unklar ist, ob die Effekte, die damit erreicht werden können, so groß sind, dass sie wirklich etwas bringen, sondern auch die Unmöglichkeit der Kontrolle des Verbots und nicht zuletzt die mittelfristige Schädigung der Branche sind hier Kernpunkte. Poolbauer und Betreiber sorgen sich darum, dass die in den letzten Jahren stark angestiegene Nachfrage nach privaten Pools zurückgehen wird. Gerade jetzt aber im Herbst und Winter werden die Pools für den nächsten Sommer bestellt.
Wir können Ihnen nur raten: ordern Sie dennoch Ihren neuen Gartenpool bei gartentyp, denn der nächste Sommer, und hoffentlich auch eine Entspannung der allgemeinen Weltlage, kommt bestimmt.